Kostenlose Broschüre und Antragsformular zur „Familienpflegezeit“
Familienpflegezeit
kann seit 1. Januar beantragt werden – Rentenansprüche bleiben bestehen
Bonn,
18.01.2012 Seit dem 1. Januar
2012 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Verkürzung ihrer
wöchentlichen Arbeitszeit auf maximal 15 Stunden eine Familienpflegezeit für
die Dauer von maximal zwei Jahren in Anspruch nehmen. Das Modell gibt
Angehörigen von pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, Pflege und Beruf
miteinander zu vereinbaren. Die Einbußen beim Gehalt werden über eine
Lohnaufstockung aufgefangen. Die Familienpflegezeit sichert auch den Erhalt der
Rentenansprüche: Beitragszahlungen in der Familienpflegezeit sowie die
Leistungen der Pflegeversicherung zur gesetzlichen Rente erhalten den
Rentenanspruch. Die Seniorenliga-Broschüre „Familienpflegezeit“ beantwortet die
wichtigsten Fragen zum Thema und gibt wertvolle Tipps zur Entlastung pflegender
Angehöriger. Gefördert wird der kostenlose Ratgeber
vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Nicht selten gaben
Pflegende bisher ihren Beruf auf und riskierten den Verlust von
Rentenansprüchen sowie finanzielle Einbußen während der Pflegezeit. „Die neue
Familienpflegezeit verhindert dies“, erläutert Erhard Hackler, geschäftsführender
Vorstand der Deutschen Seniorenliga: „Das Gesetz sorgt dafür, dass pflegende
Angehörige nun Verantwortung für nahe Verwandte übernehmen können, ohne ihre
Rentenansprüche zu verlieren.“ Im Gegenteil: Wer zusätzlich zum Job Angehörige
pflegt, erwirbt doppelte Rentenansprüche. Während der Familienpflegezeit und
der Nachpflegephase zahlt der Arbeitgeber die Beiträge auf Basis des
reduzierten Arbeitsentgeltes weiter. Zusätzlich überweist die Pflegekasse der
Rentenversicherung Beiträge, wenn der Pflegeaufwand mindestens 14 Stunden und
die Erwerbstätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche beträgt. Die Ansprüche
steigen mit der Höhe der Pflegestufe. Damit halten pflegende Angehörige ihre
Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der
Vollzeitbeschäftigung. Geringverdiener kommen gegebenenfalls auf höhere
Einzahlungen, Besserverdiener müssen lediglich mit minimalen Verlusten rechnen.
In
der betrieblichen Praxis orientiert sich die Familienpflegezeit am Modell der
Altersteilzeit. Das heißt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine individuelle
Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Wichtig
hierbei: Dem Arbeitgeber entstehen keine Nachteile in Form zusätzlicher Kosten.
Der Arbeitgeber tritt während der Pflegephase lediglich in Vorleistung, doch
diese Lohnvorauszahlung wird vom Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben zinslos refinanziert.
Der Ratgeber „Familienpflegezeit“ zeigt auf, welche
Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Familienpflegezeit nutzen zu
können. Postalische Bestellung bei der Deutschen Seniorenliga,
Heilsbachstraße 32 in 53123 Bonn. Bestell-Hotline: 01805 – 001 905 (0,14
Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise max. 0,42 Euro/Min). Internet:
www.deutsche-seniorenliga.de/service.php Dort steht
auch das ausfüllbare Antragsformular zur „Familienpflegezeit“ als pdf-Dokument zur Verfügung.
Hintergrund
In Deutschland werden heute an ca. 2,25 Millionen
Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung erbracht. Es sind weit mehr als
1,5 Millionen Menschen, die zu Hause gepflegt und versorgt werden, und zwar
durch Angehörige und ambulante Pflegedienste. 65 Prozent der Berufstätigen
wollen ihre Angehörigen so weit wie möglich selbst betreuen; bisher treffen sie
hier auf schwerwiegende Probleme. Nach einer Umfrage des Instituts für
Demoskopie Allensbach im Auftrag des Bundesfamilienministeriums lassen sich für
79 Prozent der Befragten Beruf und Pflege schlecht vereinbaren. Durch die neue
Familienpflegezeit soll sich dies ändern.
Die Familienpflegezeit im Überblick
Mit der Familienpflegezeit wird der
Herausforderung des demografischen Wandels begegnet und ein Instrument
entwickelt, welches die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege von Angehörigen
erleichtert. Wir stellen Ihnen die Eckpunkte der Familienpflegezeit vor:
1. Beschäftigte
können ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu
15 Stunden reduzieren.
2. Ein
Vollzeitbeschäftigter kann somit seine Arbeitszeit in der Pflegephase von 100
auf 50 Prozent reduzieren und das bei einem Gehalt von 75 Prozent des letzten
Bruttoeinkommens.
3. Zum
Ausgleich arbeitet er später wieder voll, bekommt in diesem Fall aber weiterhin
nur 75 Prozent des Gehalts – so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen
ist.
4. Arbeitgeber
und Arbeitnehmer schließen eine schriftliche Vereinbarung zur
Familienpflegezeit ab. Der Arbeitgeber beantragt eine Refinanzierung beim
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Diesen Teil zahlt
der Arbeitgeber nach der Pflegephase wieder an das Bundesamt zurück.
5. Jeder
Beschäftigte, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, schließt eine
Versicherung ab, um die Risiken einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gerade für
kleinere und mittlere Unternehmen zu minimieren.
6. Eine
Altersarmut wird verhindert, da die Beitragszahlungen in der Familienpflegezeit
und die Leistungen der Pflegeversicherung zur gesetzlichen Rente zusammen einen
Erhalt der Rentenansprüche bewirken (Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der
Vollzeitbeschäftigung).
7. Das
Gesetz ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.